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   LAG Sachsen-Anhalt, 12.04.2010 - 6 Sa 361/09   

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https://dejure.org/2010,29967
LAG Sachsen-Anhalt, 12.04.2010 - 6 Sa 361/09 (https://dejure.org/2010,29967)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.04.2010 - 6 Sa 361/09 (https://dejure.org/2010,29967)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. April 2010 - 6 Sa 361/09 (https://dejure.org/2010,29967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 626 Abs 1 BGB, § 314 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG
    Außerordentliche Kündigung bei Verstoß einer Pflegehilfskraft gegen betriebliches Alkoholverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung einer Pflegehilfskraft im Bereich "Altenpflege" wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot; Fehlen einer vorherigen Abmahnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung einer Pflegehilfskraft im Bereich "Altenpflege" wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot; Fehlen einer vorherigen Abmahnung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 12.04.2010 - 6 Sa 361/09
    Die Voraussetzungen dieser Norm sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27.04.2006 - 2 AZR 415/05) in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen.

    Neben der Betriebszugehörigkeit kann auch das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung und auch die Frage in Betracht zu ziehen sein, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit inne wohnt (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 - juris Rz. 18 f.).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 12.04.2010 - 6 Sa 361/09
    Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - juris Rz. 32 f.).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 12.04.2010 - 6 Sa 361/09
    Beruht dagegen die Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung im Betrieb nicht auf Alkoholabhängigkeit, kommt - in der Regel nach erfolgter Abmahnung - eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht (BAG 26.01.1995 - 2 AZR 649/94 - juris Rz. 25).
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